Geänderte Satzung des Sauerländischen Gebirgs-Vereins Abteilung Krombach e.V.
§ 1 Zweck, Sitz und Gebiet
1.1 Die am 11. August 1892 gegründete Abteilung Krombach des Sauerländischen Gebirgs-
vereins e.V. (SGV) pflegt und fördert das Wandern, besonders im Vereinsgebiet und er-
möglicht naturgemäße Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen. Sie will das
Bewußtsein für die lebendige Tradition unserer Heimat fördern und vertiefen, sowie damit
verbundene Veranstaltungen zur Volkstums -und Heimatpflege durchführen. Die Abteilung
Krombach ist dem Sauerländischem Gebirgs-Verein e.V. mit Sitz in Arnsberg ange-
schlossen. Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgs-Verein Abteilung
Krombach e.V. und hat seinen Sitz in Kreuztal-Krombach.
1.2 Der Arbeitsbereich der Abteilung umfaßt die Stadtteile Krombach und Eichen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbst-
los tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
1.5 Die Abteilung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter Nr. 970 am 25.Oktober
1967 eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
2.1 Die Mitglieder der Abteilung sind
1. Erwachsene
2. Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
3. Kinder unter 14 Jahren
4. außerordentliche Mitglieder
5. Ehrenmitglieder
2.2 Die Anmeldung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt beim
Abteilungsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
2.3 Über die Aufnahme von Jugendlichen entscheidet der Jugendwart in Verbindung mit dem
Abteilungsvorstand.
2.4 Zu Ehrenmitgliedern kann die Abteilung Persönlichkeiten ernennen, die sich um sie
besonders verdient gemacht haben.
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2.5 Jedes Mitglied erhält eine vom Hauptverein ausgegebene Mitgliedskarte und darf das
Vereinsabzeichen tragen.
2.6 Austrittserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden und werden zu Beginn des folg-
enden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 30. November des laufenden Jahres ein-
gereicht sind.
2.7 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen hat
b) das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer geschädigt hat
c) den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat
Den Ausschluß beschließt der Vorstand, nach Anhören des betroffenen Mitglieds. Gegen
den Ausschluß kann der Hauptvorstand des Hauptvereins angerufem werden.
§ 3 Beiträge
3.1 Der Jahresbeitrag für die einzelnen Mitgliedergruppen ( § 2, Abs. 1 ) wird alljährlich von
der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis zum 1. April des laufenden Jahres zu zahlen.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahres-
beitrag. Er enthält für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk abzu-
führenden Beitrag. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Bezirk und Hauptverein
4.1 Die Abteilung gehört zum S G V - Bezirk Siegerland in dessen Bereich sie liegt.
Zu jeder Bezirkstagung und jeder Hauptversamlung des Hauptvereins entsendet die Ab-
teilung einen Bevollmächtigten. Falls sie hieran verhindert ist,. kann der Vorstand ein
Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich bevollmächtigen.
§ Versammlungen
5.1 Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Zu Versammlungen muß der
Vorstand mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstag durch “Aushang im Vereins-
kasten” einladen.
5.2 Regelmäßige Punkte der Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung sind:
a) der Jahresbericht
b) die Rechnungslegung nebst Entlastung
c) die Vorstandswahlen
d) der Arbeitsplan
e) die Beschlußfassung über eingegangene Anträge
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5.3 Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 6 Tage vor der Haupt-
versammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Hauptversammlung
gestellte Anträge können nur erledigt werden, wenn die Hauptversammlung mit 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder wegen Dringlichkeit zustimmt.
5.4 Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Abteilungsvorstand nach Bedarf oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder der Abteilung ein.
5.5 Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlußfähig.
5.6 Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet , die der Versammlungsleiter
und der Schriftwart unterzeichnet.
§ 6 Abteilungsvorstand
6.1 Der Abteilungsvorstand besteht aus Mitgliedern von denen möglichst eines aus dem
Stadtteil Eichen kommen soll.
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Kassenwart
e) dem Wanderwart
f) dem Bänkewart
g) dem Jugendwart
h) dem Wegewart
i) drei Beisitzer
6.2 Als geschäftsführender Vorstand gelten im Sinne des § 26 des BGB der
1. Vorsitzende
Schriftwart
Kassenwart.
6.3 Dem Vortstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens,
die Ausführung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den be-
nachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand, dem Hauptvorstand des Hauptvereins,
sowie anderen Vereinen.
6.4 Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Ver-
langen von 1/3 der Vorstandsmitglieder muß eine Einberufung erfolgen.
6.5 Die Hauptversammlung kann dem Jugenwart Ausschüsse beiordnen und die Wahl der
Ausschußmitglieder selbst vornehmen oder deren Wahl dem Vorstand übertragen.
6.6 Die einzelnen Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.
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§ 7 Wahlen und Abstimmungen
7.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
7.2 Die Wahlen erfolgen durch Abstimmung per Handzeichen. Bei vertraulichen Abstim-
mungen (in Ausnahmefällen) durch Stimmzettel.
7.3 Der Abteilungsvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. In jedem Jahr scheidet eine Hälfte des Vorstandes turnusmäßig aus. Wiederwahl
ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Hauptversammlung für den Rest der
Wahlzeit vor.
7.4 Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-
glieder, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
bei Wahlen das Los, bei anderen Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Rechnungslegung
8.1 Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der Hauptversammlung
gewählte Rechnungsprüfer, die dem Abteilungsvorstand nicht angehören dürfen, geprüft.
§ 9 Satzungsänderungen
9.1 Die Hauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit 3/4 Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muß mit der
Einladung der Hauptversammlung bekanntgegeben werden. Die Bestimmung des § 5,
Absatz 3, Satz 2, findet im Fall der Satzungsänderung keine Anwendung.
§ 10 Auflösung
10.1 Der Auflösungsantrag muß mit der Einladung zur Hauptversammlung jedem Mitglied mit-
geteilt werden. Eine Auflösung der Abteilung kann von der Hauptversammlung mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Schriftliche Stimmabgabe bei
Abwesenheit ist zulässig. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand
und der Hauptvorstand des Hauptvereins eingeladen werden.
Diese Satzungsneufassung tritt nach Abstimmung der Versammlung vom 30.9.17 in Kraft.
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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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Schriftwart Kassenwart
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Wanderwart/in Bänkewart
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Jugendwart Wegewart
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1. Beisitzer 2. Beisitzer
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3. Beisitzer Pressewart
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Naturschutzwart/in